I. Abschlüsse

1. Für alle Abschlüsse und Vereinbarungen, auch wenn sie durch unsere Reisenden oder Vertreter abgeschlossen sind, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend, selbst wenn sie nicht schriftlich vereinbart sind. Abweichungen von den nachstehenden Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.

2. Diese Bedingungen gelten auch für alle in Zukunft mit uns getätigten Abschlüsse und Vereinbarungen. Die Einkaufsbedingungen des Käufers haben für die mit uns getätigten Abschlüsse keine Geltung, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

3. Beanstandungen von Auftragsbestätigungen oder Rechnungen müssen innerhalb von 8 Tagen erfolgen. Diese entbinden nicht von der Zahlungspflicht.

II. Preise

1. Die Preise verstehen sich netto Kasse, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

2. Die Berechnung erfolgt zu dem am Tag der Lieferung gültigen Preis. Für den Zeitpunkt der Lieferung zulässige Nachberechnungen, Preiserhöhungen und Abgaben gelten als vereinbart.

3. Irrtümlich unrichtige Preisangaben einschließlich Rabatte können von uns einseitig berichtigt werden.

4. Die Verpackung kann mit den Selbstkosten berechnet werden.

III. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlung hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, unbeschadet des Rechts der Mängelrüge, unter Ausschluss der Abrechnung und der Zurückbehaltung wie folgt zu erfolgen: 8 Tage 2 % Skonto ; 30 Tage netto.

2. Bei der Bundesbank rediskontfähige Wechsel nehmen wir auch aufgrund besonderer Vereinbarungen und zahlungshalber herein. Wechsel oder Schecks werden vorbehaltlich des Einganges mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an welchem wir endgültig über den Gegenwert verfügen. Sämtliche sich hieraus ergebende Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

3. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen und Provision gemäß der jeweiligen Banksätze für kurzfristige Kredite zuzüglich 1% berechnet.

4. Einseitige Abzüge und Veränderungen werden nicht anerkannt.

IV. Verzug

1. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder nach Abschluss dem Verkäufer bekannt gewordene Umstände, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und der Zahlungsbereitschaft des Käufers entstehen lassen, z.B. ungültige Auskünfte, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Eröffnung des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder des Konkurses über das Vermögen des Käufers, Wechselproteste, nicht bedingungsgemäße Zahlung aus anderen Abschlüssen und Lieferungen usw. berechtigen uns, ohne vom Vertrag zurückzutreten, Rückgabe der Ware zu verlangen, wobei die Kosten des Rücktransportes vom Käufer zu tragen sind und auch erforderlichenfalls den Besitz zu verschaffen, ohne dass dem Käufer ein Zurückhaltungs- oder ähnliches Recht zusteht. In den vorgenannten Fällen können wir sofortige Barzahlung fordern, auch wenn wir Wechsel oder Schecks hereingenommen hatten. Wir sind auch berechtigt, nach angemessener Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbes nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die vorbehaltene Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

2. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

3. Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wäre bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.

4. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Vereinbarung, verkauft wird, gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand eines Kaufvertrages oder Teil des Gegenstandes eines solchen ist. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware allein oder mit anderen Waren Gegenstand oder Teilgegenstand eines Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages ist.

5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf Grund der sogenannten Verträge gemäß den Absätzen 3 und 4 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekannt zu geben.

6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

7. Von einer Plünderung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Diebstahl und Feuer zu versichern.

VI. Ausführung der Lieferung, Höhere Gewalt

1. Ereignisse, gleich ob sie bei uns oder unseren Lieferanten eintreten, die wir im Rahmen unseres üblichen Betriebsrisikos nicht zu vertreten haben und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferung und die Dauer der Beförderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die uns gegenüber abgegebene Erklärung eines Lieferanten gilt als ausreichender Beweis, dass wir an der Lieferung behindert sind.

2. Nach Abschluss und bekannt gewordener Umstände, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und der Zahlungsbereitschaft des Käufers entstehen lassen, z.B. ungünstige Auskünfte, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Eröffnung des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder des Konkurses über das Vermögen des Käufers, Wechselproteste, nicht bedingungsgemäße Zahlung aus anderen Abschlüssen und Lieferungen usw. berechtigen uns, die Lieferung hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.

VII. Lieferzeiten und Lieferfristen

1. Die Lieferungen sind annähernd und für uns unverbindlich. Sie sind auch bedingt durch die Lieferungsmöglichkeiten und -fristen derjenigen Werke, bei denen wir den Auftrag unterbringen. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Beförderung übernehmen wir nicht.

2. Die Lieferfrist beginnt, mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.

3. Die Lieferfrist gilt mit der Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne unser Verschulden oder unserer Lieferanten unmöglich ist.

4. Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers um den Zeitraum, währenddessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss im Verzug ist. Der Käufer kann Teillieferungen nicht zurückweisen.

5. Bei Verzug unsererseits ist der Käufer berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Eine Streichung des Abschluss kann durch den Käufer nur insoweit erfolgen, als die Ware innerhalb dieser Nachfrist nicht ausgeliefert ist.

6. Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferterminen oder Lieferfristen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, ausgeschlossen.

VIII. Mängelrügen

1. Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 3 Tagen seit Eingang der Waren am Bestimmungsort, Rügen versteckter Mängel 6 Wochen nach Empfang der Ware, ausgeschlossen.

2. Für mangelhafte Ware erfolgt nach unserer Wahl Neulieferung ordnungsgemäßer Ware gegen Rücknahme der mangelhaften nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen oder Ersatz des Minderwertes. Sonstige Ansprüche, egal aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne unsere vorherige Zustimmung nicht angenommen.

3. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.

IX. Warenrücknahme

1. Rücknahme gelieferter Ware erfolgt nur nach unserer vorherigen Zustimmung. Bei Rücknahme nicht mit Mängeln behafteter Ware sind wir berechtigt, einen angemessenen Abschlag vorzunehmen.

2. Bei Rücknahme von Waren, deren Mängel wir nicht zu vertreten haben, gelten die werkseitigen Garantiebestimmungen.

X. Versand und Gefahrenübergang

1. Mit dem Verlassen unseres Lagers geht die Gefahr auf den Käufer über.

2. Beförderungsmittel sowie der Versandweg sind unserer Wahl unter Ausschluss jeder Haftung vorbehalten.

3. Bei der Lieferung frei Verwendungsstelle des Käufers versteht sich der vereinbarte Preis stets frei Wagen an befahrbarer Straße angefahren. Die Abladung der Ware ist Sache des Käufers und geht zu seinen Lasten.

4. Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserem Ermessen zu lagern und ab Werk oder Lager geliefert zu berechnen. Dasselbe gilt, wenn der Versand infolge Verkehrssperre oder sonstiger durch uns nicht verschuldeter Umstände nicht erfolgen kann.

5. An Bedingungen, der für den Versand in Anspruch genommenen Frachtunternehmen, ist der Käufer gebunden.

6. Für Lohnarbeit übernehmen wir keine Haftung.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle Pflichten des Käufers ist Hachenburg.

2. Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten auch für Wechsel und Scheckprozesse ist Gerichtsstand Westerburg.


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